ᐅ Inkassobüro: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Was macht ein Inkassobüro? - Aufgaben und Voraussetzungen
  • Ablauf
  • Erste Inkassomahnung
  • Zweite Inkassomahnung
  • Ggf. Telefoninkasso durch Inkassobüro
  • Gerichtliches Mahnverfahren
  • Zwangsvollstreckung
  • Inkassobüro beauftragen
  • Kosten / Gebühren

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Was ist ein Inkassobüro? (© DOC RABE Media - Fotolia.com)

Ein Inkassobüro ist ein Dienstleister, der im Namen eines Kunden (Auftraggeber) Geldforderungen bei einem Dritten geltend macht und eintreibt. Inkasso bedeutet die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen. Seit dem Rechtsdienstleistungsgesetz aus dem Jahre 2008 haben Inkassounternehmen mehr Rechte und Rechtsmittel, so dass diese von immer mehr Kunden und Gläubigern in Anspruch genommen werden. Man benötigt – um ein solches Uternehmen zu führen – eine Genehmigung. Zudem muss es offiziell registriert sein.

Was macht ein Inkassobüro? - Aufgaben und Voraussetzungen

Ein Inkassobüro ist ein Dienstleister, der die Geldforderungen eines Dritten bei einem anderen Dritten einzutreiben versucht.

Beispiel: Unternehmen U liefert dem M ein Möbelstück. Den Preis in Höhe von 499,-- € zahlt M jedoch trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des U nicht. U möchte nun die Hilfe eines Inkassobüros in Anspruch nehmen, so dass U das Inkassobüro I mit der Geltendmachung und Eintreibung des Geldes beauftragt.

Inkassounternehmen und somit das Inkassogeschäft haben in den letzten Jahren an Akzeptanz in der Gesellschaft zugenommen, welches u.a. auch darauf zurückzuführen ist, dass ein Inkassobüro seit dem Rechtsdienstleistungsgesetz aus dem Jahre 2008 mehr Rechte und Rechtsmittel zur Verfügung hat, z.B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen.

Man muss – um ein solches Inkassobüro zu eröffnen und zu betreiben - folgende Bedingungen erfüllen:

  • Genehmigung einholen
  • Man muss über ausreichende und praktische Sachkunde verfügen
  • Persönliche Eignung (keine Vorstrafen)
  • Das Inkassobüro muss offiziell registriert werden
  • Zulassung vom Präsidenten des zuständigen Amts- oder Landgerichts erteilen lassen

Ablauf

Wenn das Inkassobüro vom Auftraggeber eingeschaltet ist, nutzt es dann verschiedene Kommunikationskanäle. Es gibt verschiedene Methoden und Vorgehensweisen der Inkassounternehmen. Voraussetzung bei allen ist aber, dass die Forderung des Auftraggebers fällig sein muss. Eine solche Forderung kann aus einem Dienstleistungsvertrag oder aus einem Kauf auf Rechnung resultieren. Der Auftraggeber selbst muss seinerseits seine Pflicht bzw. Leistung erbracht haben, wonach er vertraglich verpflichtet war. In der Regel schickt der Auftraggeber (Gläubiger) dem Schuldner mehrere Zahlungsaufforderungen, ehe man sich an das Inkassobüro wendet. Ab dem Zeitpunkt wo der Schuldner ein Schreiben vom Inkassobüro erhält, ist nur noch dieses für Zahlungen, Gespräche und Verhandlungen zuständig. Wenn der Schuldner die offene, fällige Forderung nicht oder nur teilweise bezahlt, betreibt das Inkassobüro in der Regel das sogenannte gerichtliche Mahnverfahren, welches die Inkassobüros seit dem Jahre 2008 selbst durchführen dürfen. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides stellt das Inkassobüro online. Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, hat dieser 2 Wochen Zeit, um gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren muss der Gläubiger im Voraus zahlen; diese werden dann aber auf die Hauptforderung draufgeschlagen, so dass der Schuldner auch diese Kosten dem Gläubiger erstatten muss. Erfolgt aber kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid, womit das Inkassobüro über einen Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann, z.B. in Form einer Kontopfändung. Zwar kann man mit Hilfe des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung betreiben. Dennoch hat der Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.

Nachdem man ein Inkassobüro eingeschaltet hat, gestaltet sich der Ablauf eines Inkassobüros in der Regel wie folgt:

Erste Inkassomahnung

Das Inkassobüro wird zunächst - relativ kurzfristig nach Beauftragung – den Schuldner informieren, dass es beauftragt wurde und erinnert an die offene Rechnung. Dies ist als 1. Inkassomahnung zu verstehen. Dem Schuldner wird erklärt, ob welchen Anspruch es geht und er erhält eine Forderungsaufstellung, worin sich auch die Gebühr für das Inkassobüro befindet, die sich nach dem Rechtsdienstleistungsvergütungsgesetz (RVG) richtet. Man zeigt sich gegenüber dem Schuldner auch gesprächsbereit.

Zweite Inkassomahnung

Falls der Schuldner nicht zahlt, erhält er zeitnah eine zweite Inkassomahnung und wird nochmals zur Zahlung aufgefordert. Zwischen den beiden Mahnungen liegen in der Regel 14 Tage. Dem Schuldner wird übrigens auch mit einem möglichen Eintrag bei der SCHUFA sowie mit einem möglichen gerichtlichen Mahnverfahren gedroht. Dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Sache und setzt den Schuldner weiter unter Druck.

Ggf. Telefoninkasso durch Inkassobüro

In manchen Fällen kommt es auch zum sogenannten Telefoninkasso, je nachdem ob die Telefonnummer des Schuldners bekannt ist. Ein direktes persönliches Telefongespräch führt manches Mal zu mehr Erfolg als diverse Briefe; dies ist aber abhängig vom Einzelfall und von der Einstellung des jeweiligen Schuldners. Im direkten Gespräch kann man auch eher Rückfragen klären und manches Mal dem Schuldner helfen, den Sachverhalt eher zu verstehen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn alle bisherigen Maßnahmen nicht fruchten, führt das Inkassobüro für den Gläubiger (Auftraggeber) das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Schuldner durch und stellt somit den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht. Dadurch wird im Übrigen die Verjährung gehemmt. Dadurch wird dem Ganzen weiterer Nachdruck verliehen. In der Regel erlässt dann der zuständige Rechtspfleger den Mahnbescheid gegen den Schuldner, welcher dann amtlich mit gelbem Brief zugestellt wird. Falls der Rechtspfleger einen oder mehrere Punkte im Antrag monieren sollte, kümmert sich das Inkassobüro um deren Behebung, bis der Antrag richtig und rechtssicher ist.

JuraForum.de-Tipp: Nach Erhalt des Mahnbescheides hat der Schuldner die Möglichkeit hiergegen Widerspruch einzulegen. Wenn er keinen Widerspruch einlegt, wird das Inkassobüro einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen, der zeitnah erlassen wird. Hierbei handelt es sich um einen Vollstreckungstitel, der 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.

Zwangsvollstreckung

Man kann also 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken (pfänden etc.). Das Inkassobüro kümmert sich von nun an um die Durchsetzung der titulierten Forderung und arbeitet mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher zusammen. In der Regel werden Konto- und Gehaltspfändung eingeleitet, wenn der Schuldner weiterhin nicht zahlt. Die Maßnahmen richten sich dann nicht mehr gegen den Schuldner allein, sondern darüber hinaus auch gegen seine Bank bzw. seinen Arbeitgeber (Drittschuldner), die sich streng an die Vorgaben zu halten haben. Diese Maßnahmen sind für den Schuldner derart unangenehm, dass der Schuldner in der Regel spätestens jetzt alles daran setzt, um die Sache aus der Welt zu schaffen. Es gibt kaum was Schlimmeres, als wenn das eigene Konto gepfändet/gesperrt ist und der Arbeitgeber von einer solchen Sache mitbekommt. In dieser Phase ist taktisches Vorgehen gefragt, so dass man diesen Part ohnehin einem Inkassobüro überlassen sollte. Als geeignete Maßnahmen kommen in der Zwangsvollstreckung regelmäßig nachfolgende Maßnahmen in Betracht:

  • PfÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss)
  • Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners
  • Erlass eines Haftbefehls

Sollten sämtliche vorgenannten Maßnahmen noch immer den Erfolg nicht herbeiführen, gehört es auch zur Aufgabe eines Inkassobüros den Titel zu überwachen und zu gegebener Zeit erneut Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, je nach Einzelfall. Schließlich hat man 30 Jahre lang den Titel zu vollstrecken. Das Inkassobüro überprüft in dieser Phase regelmäßig das Einkommen des Schuldners.

Inkassobüro beauftragen

Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können ein Inkassobüro beauftragen.

Bei Privatpersonen geht es meistens um folgende Fallkonstellationen:

  • Man hat einem Bekannten/Freunden/Verwandten ein Darlehen gegeben und erhält es nicht bzw. nur teilweise zurück
  • Man hat im Internet etwas ersteigert und das Geld überwiesen, erhält aber die Ware nicht
  • Man hat Anspruch auf Unterhalt und der Schuldner zahlt nicht

Auch hier muss die Forderung fällig sein. Zudem sollte man die Gegenseite selbst erst einmal zur Zahlung auffordern und eine letzte Frist zur Zahlung setzen und gleichzeitig mit der Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts drohen. Wenn der Schuldner dann die Frist verstreichen lässt, sollte man ohne weiteres Abwarten die Sache dem Inkassobüro übergeben.

Kosten / Gebühren

Viele Menschen fragen sich, was so ein Inkassobüro kostet, sprich wie viel ein Inkassobüro verlangen darf? Die Kosten für das Inkassobüro richten sich nach dem Rechtsdienstleistungsvergütungsgesetz (RVG). Diese sind wiederum abhängig vom Streitwert, also von der Höhe der offenen Forderung. Das Inkassobüro darf seine Gebühren also nicht willkürlich bestimmen.

JuraForum.de-Tipp: Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassobüros der Schuldner sich bereits in Verzug befindet. Dann muss er dem Gläubiger die Kosten des Inkassobüros erstatten. Im Ergebnis muss also dann der Schuldner diese Kosten übernehmen.

Für den Schuldner heißt das, dass er neben der Hauptforderung nun die Inkassokosten sowie weitere Nebenkosten wie Zinsen und/oder Adressermittlungskosten zahlen muss.


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Author: Kareem Mueller DO

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